RS Vwgh 2023/5/4 Ra 2020/16/0157

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Veröffentlicht am 04.05.2023
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33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Mit dem Hinweis auf den "höheren oder geringeren Wert" - der im Fall des Vorliegens besonderer Umstände anzusetzen ist - nimmt die Bestimmung des § 14 Abs. 1 BewG 1955 auf den gemeinen Wert im Sinne des § 10 BewG 1955 Bezug (vgl. VwGH 22.1.1962, 1851/61).Mit dem Hinweis auf den "höheren oder geringeren Wert" - der im Fall des Vorliegens besonderer Umstände anzusetzen ist - nimmt die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, BewG 1955 auf den gemeinen Wert im Sinne des Paragraph 10, BewG 1955 Bezug vergleiche VwGH 22.1.1962, 1851/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160157.L04

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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