RS Vwgh 2023/5/4 Ra 2020/16/0114

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Veröffentlicht am 04.05.2023
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198
BAO §224
BAO §229
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 229 heute
  2. BAO § 229 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 229 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Gemäß § 229 BAO hat ein Rückstandsausweis insbesondere Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen sowie den Betrag der Abgabenschuld zu enthalten. Der Rückstandsausweis muss demnach die Person des Verpflichteten sowie die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen. Die Nennung der Person, die die Leistung zu erbringen hat und die Art der Leistung müssen - jedenfalls bei Rückstandsausweisen, die auf Leistungsgebote enthaltenden Bescheiden (wie insbesondere Abgabenfestsetzungsbescheide und Haftungsbescheide) beruhen - mit den Leistungsgeboten übereinstimmen (vgl. VwGH 29.9.1997, 96/17/0454; 28.3.1985, 84/16/0070).Gemäß Paragraph 229, BAO hat ein Rückstandsausweis insbesondere Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen sowie den Betrag der Abgabenschuld zu enthalten. Der Rückstandsausweis muss demnach die Person des Verpflichteten sowie die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen. Die Nennung der Person, die die Leistung zu erbringen hat und die Art der Leistung müssen - jedenfalls bei Rückstandsausweisen, die auf Leistungsgebote enthaltenden Bescheiden (wie insbesondere Abgabenfestsetzungsbescheide und Haftungsbescheide) beruhen - mit den Leistungsgeboten übereinstimmen vergleiche VwGH 29.9.1997, 96/17/0454; 28.3.1985, 84/16/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160114.L06

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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