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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198Rechtssatz
Gemäß § 229 BAO hat ein Rückstandsausweis insbesondere Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen sowie den Betrag der Abgabenschuld zu enthalten. Der Rückstandsausweis muss demnach die Person des Verpflichteten sowie die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen. Die Nennung der Person, die die Leistung zu erbringen hat und die Art der Leistung müssen - jedenfalls bei Rückstandsausweisen, die auf Leistungsgebote enthaltenden Bescheiden (wie insbesondere Abgabenfestsetzungsbescheide und Haftungsbescheide) beruhen - mit den Leistungsgeboten übereinstimmen (vgl. VwGH 29.9.1997, 96/17/0454; 28.3.1985, 84/16/0070).Gemäß Paragraph 229, BAO hat ein Rückstandsausweis insbesondere Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen sowie den Betrag der Abgabenschuld zu enthalten. Der Rückstandsausweis muss demnach die Person des Verpflichteten sowie die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen. Die Nennung der Person, die die Leistung zu erbringen hat und die Art der Leistung müssen - jedenfalls bei Rückstandsausweisen, die auf Leistungsgebote enthaltenden Bescheiden (wie insbesondere Abgabenfestsetzungsbescheide und Haftungsbescheide) beruhen - mit den Leistungsgeboten übereinstimmen vergleiche VwGH 29.9.1997, 96/17/0454; 28.3.1985, 84/16/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160114.L06Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023