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23/04 ExekutionsordnungNorm
BAO §229Rechtssatz
Gemäß § 7 Abs. 4 EO sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 EO angeführten Exekutionstitel - zu denen u.a. die über direkte Steuern und Gebühren ausgefertigten vollstreckbaren Rückstandsausweise gehören - bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, somit bei der Titelbehörde. Die Prüfung der materiellen Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit eines derartigen Rückstandsausweises muss daher stets im Verwaltungsweg erfolgen (vgl. OGH 18.7.2002, 3 Ob 255/01y; 22.11.1995, 1 Ob 627/95; 12.5.1993, 3 Ob 1/93).Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, EO sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in Paragraph eins, Ziffer 13, EO angeführten Exekutionstitel - zu denen u.a. die über direkte Steuern und Gebühren ausgefertigten vollstreckbaren Rückstandsausweise gehören - bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, somit bei der Titelbehörde. Die Prüfung der materiellen Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit eines derartigen Rückstandsausweises muss daher stets im Verwaltungsweg erfolgen vergleiche OGH 18.7.2002, 3 Ob 255/01y; 22.11.1995, 1 Ob 627/95; 12.5.1993, 3 Ob 1/93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160114.L01Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023