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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs2Rechtssatz
Dem Umstand, dass das VwG vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels die Erfüllung sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen hat und nicht nur jener, die im behördlichen Verfahren als nicht vorliegend erachtet wurden (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0025; VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0024), steht das Neuerungsverbot nicht entgegen, stellt doch die Frage, ob in der Erledigung der Universität, welche mehrere Bedingungen enthält, die vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium zu erfüllen sind, eine aufrechte Bestätigung über die Zulassung zum Studium zu erblicken ist, keine Tatsachenfrage, sondern letztlich eine Frage der rechtlichen Würdigung eines von Anfang an durch eine vorgelegte Urkunde bekannten Sachverhalts dar (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2018/22/0022; VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0141).Dem Umstand, dass das VwG vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels die Erfüllung sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen hat und nicht nur jener, die im behördlichen Verfahren als nicht vorliegend erachtet wurden vergleiche VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0025; VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0024), steht das Neuerungsverbot nicht entgegen, stellt doch die Frage, ob in der Erledigung der Universität, welche mehrere Bedingungen enthält, die vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium zu erfüllen sind, eine aufrechte Bestätigung über die Zulassung zum Studium zu erblicken ist, keine Tatsachenfrage, sondern letztlich eine Frage der rechtlichen Würdigung eines von Anfang an durch eine vorgelegte Urkunde bekannten Sachverhalts dar vergleiche VwGH 29.3.2021, Ra 2018/22/0022; VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0141).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220152.L03Im RIS seit
07.06.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023