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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Nach § 6 Abs. 1 EpG 1950-BerechnungsV 2020 hat ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen "alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten". Damit macht die Verordnung die Angabe der für die Berechnung erforderlichen Daten zum notwendigen Inhalt eines Vergütungsantrags einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung nach § 32 Abs. 1 und 4 EpidemieG 1950. Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist daher nur dann zulässig, wenn trotz Verbesserungsauftrags weiterhin nicht die zur Berechnung maßgeblichen Daten mitgeteilt werden (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301).Nach Paragraph 6, Absatz eins, EpG 1950-BerechnungsV 2020 hat ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen "alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten". Damit macht die Verordnung die Angabe der für die Berechnung erforderlichen Daten zum notwendigen Inhalt eines Vergütungsantrags einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung nach Paragraph 32, Absatz eins und 4 EpidemieG 1950. Eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist daher nur dann zulässig, wenn trotz Verbesserungsauftrags weiterhin nicht die zur Berechnung maßgeblichen Daten mitgeteilt werden vergleiche VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090022.L04Im RIS seit
07.06.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023