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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/03/0301 E 27. Juni 2022 RS 5Stammrechtssatz
Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (vgl. VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161, mwN).Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist vergleiche VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161, mwN).
Schlagworte
Formgebrechen behebbare BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090022.L03Im RIS seit
07.06.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023