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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/04/0153 E 7. September 2009 RS 3Stammrechtssatz
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2008, Zl. 2007/07/0075) und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2008, Zl. 2007/07/0075) und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Schlagworte
Formgebrechen behebbareEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090022.L01Im RIS seit
07.06.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023