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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Rechtssatz
Die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Liegenschaft haftenden (dinglichen oder obligatorischen) privaten Rechten bildet keinen Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens. Ob die Errichtung der Betriebsanlage bzw. deren Änderung unter den Gesichtspunkten der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse zulässig ist, ist vielmehr eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des Privatrechts (vgl. VwGH 29.5.2002, 2001/04/0104; 14.9.2005, 2004/04/0079; 7.7.2015, Ra 2015/04/0049, jeweils mwN).Die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Liegenschaft haftenden (dinglichen oder obligatorischen) privaten Rechten bildet keinen Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens. Ob die Errichtung der Betriebsanlage bzw. deren Änderung unter den Gesichtspunkten der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse zulässig ist, ist vielmehr eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des Privatrechts vergleiche VwGH 29.5.2002, 2001/04/0104; 14.9.2005, 2004/04/0079; 7.7.2015, Ra 2015/04/0049, jeweils mwN).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040028.L02Im RIS seit
19.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023