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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Rechtssatz
Die GewO 1994 stellt bei Normierung der Genehmigungsvoraussetzungen auf die Auswirkungen der Betriebsanlage ab, die von der errichteten und betriebenen Anlage ausgehend auf die Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten voraussichtlich einwirken. Nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kann es somit zu einer im Sinn des § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 bzw. in Bezug auf die Genehmigung einer Änderung einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit kommen.Die GewO 1994 stellt bei Normierung der Genehmigungsvoraussetzungen auf die Auswirkungen der Betriebsanlage ab, die von der errichteten und betriebenen Anlage ausgehend auf die Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten voraussichtlich einwirken. Nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kann es somit zu einer im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 bzw. in Bezug auf die Genehmigung einer Änderung einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040028.L01Im RIS seit
19.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023