RS Vwgh 2023/5/5 Ra 2022/03/0280

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Veröffentlicht am 05.05.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §40 litb
EpidemieG 1950 §7
StGB §178
VStG §22 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0192 E 15.05.2023

Rechtssatz

Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 40 lit. b EpidemieG 1950 in Verbindung mit § 7 EpidemieG 1950 ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter einem nach § 7 EpidemieG 1950 behördlich verfügten Ge- oder Verbot - sohin einer behördlich verfügten Absonderungsmaßnahme oder Verkehrsbeschränkung - zuwiderhandelt. Auf das Herbeiführen einer Gefahrensituation, etwa der Gefahr der Verbreitung einer ansteckenden Krankheit, kommt es aber nicht an. Hingegen ist nach § 178 StGB strafbar, wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört. Der Tatbestand des § 178 StGB verlangt also das Herbeiführen einer - im Gesetz näher umschriebenen - Gefahrensituation (vgl. dazu im Einzelnen etwa OGH 16.2.2022, 13 Os 130/21y, und OGH 24.8.2022, 14 Os 62/22g). Das VwG hat sich im vorliegenden Fall darauf beschränkt, aus der Einstellung des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens auf die Tatidentität zu schließen, ohne Feststellungen zu treffen, welcher Sachverhalt (welche "Tat") dem Beschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren angelastet wurde. Es hat damit nach dem oben Gesagten - wegen der Unterschiede in den Tatbeständen nach § 40 EpidemieG 1950 einerseits und § 178 StGB andererseits - die Rechtslage verkannt.Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 40, Litera b, EpidemieG 1950 in Verbindung mit Paragraph 7, EpidemieG 1950 ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter einem nach Paragraph 7, EpidemieG 1950 behördlich verfügten Ge- oder Verbot - sohin einer behördlich verfügten Absonderungsmaßnahme oder Verkehrsbeschränkung - zuwiderhandelt. Auf das Herbeiführen einer Gefahrensituation, etwa der Gefahr der Verbreitung einer ansteckenden Krankheit, kommt es aber nicht an. Hingegen ist nach Paragraph 178, StGB strafbar, wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört. Der Tatbestand des Paragraph 178, StGB verlangt also das Herbeiführen einer - im Gesetz näher umschriebenen - Gefahrensituation vergleiche dazu im Einzelnen etwa OGH 16.2.2022, 13 Os 130/21y, und OGH 24.8.2022, 14 Os 62/22g). Das VwG hat sich im vorliegenden Fall darauf beschränkt, aus der Einstellung des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens auf die Tatidentität zu schließen, ohne Feststellungen zu treffen, welcher Sachverhalt (welche "Tat") dem Beschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren angelastet wurde. Es hat damit nach dem oben Gesagten - wegen der Unterschiede in den Tatbeständen nach Paragraph 40, EpidemieG 1950 einerseits und Paragraph 178, StGB andererseits - die Rechtslage verkannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030280.L02

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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