RS Vwgh 2023/5/5 Ra 2022/03/0280

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Veröffentlicht am 05.05.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1 idF 2013/I/033

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0192 E 15.05.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0095 E 22. November 2016 VwSlg 19487 A/2016 RS 3

Stammrechtssatz

§ 22 Abs 1 VStG stellt nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher ebensowenig an wie auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend.Paragraph 22, Absatz eins, VStG stellt nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher ebensowenig an wie auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030280.L03

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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