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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §59 Abs2Rechtssatz
Die Verjährung könnte in einem Verfahren über einen Antrag nach § 59 Abs. 2 ASVG nur insoweit eine Rolle spielen, als der Antrag im Fall des Eintritts der Verjährung gegenstandslos wäre. Durch die Nichtwahrnehmung der Gegenstandslosigkeit könnte die revisionswerbende Partei aber nicht in ihrem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Herabsetzung der Verzugszinsen verletzt werden.Die Verjährung könnte in einem Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 59, Absatz 2, ASVG nur insoweit eine Rolle spielen, als der Antrag im Fall des Eintritts der Verjährung gegenstandslos wäre. Durch die Nichtwahrnehmung der Gegenstandslosigkeit könnte die revisionswerbende Partei aber nicht in ihrem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Herabsetzung der Verzugszinsen verletzt werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080047.L02Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023