RS Vwgh 2023/5/8 Ra 2023/03/0040

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Veröffentlicht am 08.05.2023
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Index

27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §240 Abs1
BAO §240 Abs3
RAO 1868 §49
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB ÖRAK §42
  1. BAO § 240 heute
  2. BAO § 240 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 240 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BAO § 240 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. BAO § 240 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BAO § 240 gültig von 14.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 240 gültig von 08.05.2008 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  8. BAO § 240 gültig von 01.03.2004 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  9. BAO § 240 gültig von 30.12.2000 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 240 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 240 gültig von 19.04.1980 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 240 heute
  2. BAO § 240 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 240 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BAO § 240 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. BAO § 240 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BAO § 240 gültig von 14.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 240 gültig von 08.05.2008 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  8. BAO § 240 gültig von 01.03.2004 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  9. BAO § 240 gültig von 30.12.2000 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 240 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 240 gültig von 19.04.1980 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Nach § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die - wie etwa im Falle des Lohnsteuerabzugs - für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge (lediglich) bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen. In diesem Sinne judiziert der OGH, dass Erstattungsansprüche wegen behauptermaßen überhöhten Lohnsteuerabzugs (jedenfalls nach Ablauf des Kalenderjahres der Auszahlung) nicht gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber sondern nach § 240 Abs. 3 BAO gegen das Finanzamt zu stellen sind (vgl. etwa OGH 12.8.1999, 8 ObA 335/98t). Im vorliegenden Fall erfolgte die Zuerkennung und Zahlung der Abfindung im Jahr 2021. Dieses war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des VwG im Jahr 2022 bereits abgelaufen. Eine Auszahlung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer durch die Tiroler Rechtsanwaltskammer an den Revisionswerber kommt daher nach § 240 Abs. 1 BAO nicht mehr in Betracht.Nach Paragraph 240, Absatz eins, BAO ist bei Abgaben, die - wie etwa im Falle des Lohnsteuerabzugs - für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge (lediglich) bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen. In diesem Sinne judiziert der OGH, dass Erstattungsansprüche wegen behauptermaßen überhöhten Lohnsteuerabzugs (jedenfalls nach Ablauf des Kalenderjahres der Auszahlung) nicht gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber sondern nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO gegen das Finanzamt zu stellen sind vergleiche etwa OGH 12.8.1999, 8 ObA 335/98t). Im vorliegenden Fall erfolgte die Zuerkennung und Zahlung der Abfindung im Jahr 2021. Dieses war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des VwG im Jahr 2022 bereits abgelaufen. Eine Auszahlung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer durch die Tiroler Rechtsanwaltskammer an den Revisionswerber kommt daher nach Paragraph 240, Absatz eins, BAO nicht mehr in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030040.L05

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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