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27/01 RechtsanwälteNorm
BAO §240 Abs1Rechtssatz
Nach § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die - wie etwa im Falle des Lohnsteuerabzugs - für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge (lediglich) bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen. In diesem Sinne judiziert der OGH, dass Erstattungsansprüche wegen behauptermaßen überhöhten Lohnsteuerabzugs (jedenfalls nach Ablauf des Kalenderjahres der Auszahlung) nicht gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber sondern nach § 240 Abs. 3 BAO gegen das Finanzamt zu stellen sind (vgl. etwa OGH 12.8.1999, 8 ObA 335/98t). Im vorliegenden Fall erfolgte die Zuerkennung und Zahlung der Abfindung im Jahr 2021. Dieses war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des VwG im Jahr 2022 bereits abgelaufen. Eine Auszahlung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer durch die Tiroler Rechtsanwaltskammer an den Revisionswerber kommt daher nach § 240 Abs. 1 BAO nicht mehr in Betracht.Nach Paragraph 240, Absatz eins, BAO ist bei Abgaben, die - wie etwa im Falle des Lohnsteuerabzugs - für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge (lediglich) bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen. In diesem Sinne judiziert der OGH, dass Erstattungsansprüche wegen behauptermaßen überhöhten Lohnsteuerabzugs (jedenfalls nach Ablauf des Kalenderjahres der Auszahlung) nicht gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber sondern nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO gegen das Finanzamt zu stellen sind vergleiche etwa OGH 12.8.1999, 8 ObA 335/98t). Im vorliegenden Fall erfolgte die Zuerkennung und Zahlung der Abfindung im Jahr 2021. Dieses war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des VwG im Jahr 2022 bereits abgelaufen. Eine Auszahlung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer durch die Tiroler Rechtsanwaltskammer an den Revisionswerber kommt daher nach Paragraph 240, Absatz eins, BAO nicht mehr in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030040.L05Im RIS seit
15.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023