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27/01 RechtsanwälteNorm
EStG 1988 §22 Z4Rechtssatz
Die Satzung Versorgungseinrichtung Teil B ÖRAK unterscheidet in § 14 ausdrücklich zwischen den Leistungen "Altersrente" (Abs. 1 Z 1) und "Abfindung bei Inanspruchnahme der Altersrente" (Abs. 1 Z 3). Voraussetzungen, Entstehen, Erlöschen und Höhe des Leistungsanspruchs auf Altersrente werden im 2. Hauptstück des 5. Teils, konkret in den §§ 19 bis 21 Satzung Teil B festgelegt. Die Abfindung hingegen ist im 5. Hauptstück des 5. Teils ("Weitere Leistungen") geregelt und wird der Höhe nach in § 42 Abs. 2 Satzung Teil B (nämlich mit höchstens 50 Prozent der auf den Rentenkonten der oder des Versicherten verbuchten Beträge) bestimmt. § 42 Abs. 3 Satzung Teil B legt daran anknüpfend fest, dass die Berechnung der (übrigen) Leistungen nach dieser Satzung auf Grundlage des nach Auszahlung der Abfindung reduzierten Guthabens auf den Rentenkonten erfolgt. Bei der "Abfindung bei Inanspruchnahme der Altersrente" nach § 42 Satzung Teil B ÖRAK handelt es sich somit um eine gesonderte Leistung und nicht lediglich um eine (einmalig erhöhte) Zahlung aus der laufenden Altersrente. Damit ist sie als eine einmalige Leistung aus einer Versorgungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen zu qualifizieren, der mangels laufender Zahlung kein Pensionscharakter im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu kommt. Es handelt sich daher um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 22 Z 4 EStG 1988, die nicht dem Lohnsteuerabzug nach den §§ 47 ff EStG 1988 unterliegen.Die Satzung Versorgungseinrichtung Teil B ÖRAK unterscheidet in Paragraph 14, ausdrücklich zwischen den Leistungen "Altersrente" (Absatz eins, Ziffer eins,) und "Abfindung bei Inanspruchnahme der Altersrente" (Absatz eins, Ziffer 3,). Voraussetzungen, Entstehen, Erlöschen und Höhe des Leistungsanspruchs auf Altersrente werden im 2. Hauptstück des 5. Teils, konkret in den Paragraphen 19 bis 21 Satzung Teil B festgelegt. Die Abfindung hingegen ist im 5. Hauptstück des 5. Teils ("Weitere Leistungen") geregelt und wird der Höhe nach in Paragraph 42, Absatz 2, Satzung Teil B (nämlich mit höchstens 50 Prozent der auf den Rentenkonten der oder des Versicherten verbuchten Beträge) bestimmt. Paragraph 42, Absatz 3, Satzung Teil B legt daran anknüpfend fest, dass die Berechnung der (übrigen) Leistungen nach dieser Satzung auf Grundlage des nach Auszahlung der Abfindung reduzierten Guthabens auf den Rentenkonten erfolgt. Bei der "Abfindung bei Inanspruchnahme der Altersrente" nach Paragraph 42, Satzung Teil B ÖRAK handelt es sich somit um eine gesonderte Leistung und nicht lediglich um eine (einmalig erhöhte) Zahlung aus der laufenden Altersrente. Damit ist sie als eine einmalige Leistung aus einer Versorgungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen zu qualifizieren, der mangels laufender Zahlung kein Pensionscharakter im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 zu kommt. Es handelt sich daher um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach Paragraph 22, Ziffer 4, EStG 1988, die nicht dem Lohnsteuerabzug nach den Paragraphen 47, ff EStG 1988 unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030040.L03Im RIS seit
15.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023