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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §25 Abs1 Z3Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH (zu § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1972) sind Pensionen - und daher auch ihnen gleichartige Bezüge - Zuwendungen, die ihrer Natur nach laufende Bezüge und in erster Linie für den Unterhalt des Pensionsempfängers bestimmt sind (VwGH 26.1.1977, 1311/76, daher verneint für eine Einmalzahlung aus der Unterstützungseinrichtung des Delegiertentages der Notariatskammern anlässlich des Übertritts eines Notars in den Ruhestand). Mangels laufender Zahlung durch einen längeren Zeitraum kommt einer einmaligen Leistung kein Pensionscharakter im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu (vgl. VwGH 29.7.1997, 93/14/0117, zu Sterbegeld in zwei Teilbeträgen). Demgegenüber dient § 22 Z 4 EStG 1988 der steuerlichen Erfassung von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, denen kein Pensionscharakter zukommt und damit insbesondere einmaligen Leistungen (VwGH 21.7.2021, Ro 2021/13/0001, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH (zu Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1972) sind Pensionen - und daher auch ihnen gleichartige Bezüge - Zuwendungen, die ihrer Natur nach laufende Bezüge und in erster Linie für den Unterhalt des Pensionsempfängers bestimmt sind (VwGH 26.1.1977, 1311/76, daher verneint für eine Einmalzahlung aus der Unterstützungseinrichtung des Delegiertentages der Notariatskammern anlässlich des Übertritts eines Notars in den Ruhestand). Mangels laufender Zahlung durch einen längeren Zeitraum kommt einer einmaligen Leistung kein Pensionscharakter im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 zu vergleiche VwGH 29.7.1997, 93/14/0117, zu Sterbegeld in zwei Teilbeträgen). Demgegenüber dient Paragraph 22, Ziffer 4, EStG 1988 der steuerlichen Erfassung von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, denen kein Pensionscharakter zukommt und damit insbesondere einmaligen Leistungen (VwGH 21.7.2021, Ro 2021/13/0001, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030040.L02Im RIS seit
15.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023