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27/01 RechtsanwälteNorm
EStG 1988 §25Rechtssatz
Nach der insoweit klaren gesetzlichen Regelung der § 47 Abs. 1, § 78 Abs. 1 und § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat derjenige, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ("Arbeitslohn") im Sinne des § 25 EStG 1988 auszahlt, die Einkommensteuer ("Lohnsteuer") des steuerpflichtigen Zahlungsempfängers bei jeder Zahlung einzubehalten und an sein Finanzamt abzuführen. Entscheidend für die Frage, ob eine Rechtsanwaltskammer die auf die Abfindung bei Inanspruchnahme der Altersrente im Sinne des § 42 der Satzung Versorgungseinrichtung Teil B ÖRAK entfallende Einkommensteuer einzubehalten hat, ist somit, ob es sich dabei um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 EStG 1988 handelt.Nach der insoweit klaren gesetzlichen Regelung der Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 78, Absatz eins und Paragraph 79, Absatz eins, EStG 1988 hat derjenige, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ("Arbeitslohn") im Sinne des Paragraph 25, EStG 1988 auszahlt, die Einkommensteuer ("Lohnsteuer") des steuerpflichtigen Zahlungsempfängers bei jeder Zahlung einzubehalten und an sein Finanzamt abzuführen. Entscheidend für die Frage, ob eine Rechtsanwaltskammer die auf die Abfindung bei Inanspruchnahme der Altersrente im Sinne des Paragraph 42, der Satzung Versorgungseinrichtung Teil B ÖRAK entfallende Einkommensteuer einzubehalten hat, ist somit, ob es sich dabei um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, EStG 1988 handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030040.L01Im RIS seit
15.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023