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25/01 StrafprozessNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/03/0041 E 8. Mai 2023 RS 4Stammrechtssatz
Die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene VwG) hat zwar die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat. Diese Beurteilung setzt jedoch ein mängelfreies Ermittlungsverfahren (und damit eine vollständige Beweiserhebung) voraus, aufgrund dessen - soll ein Waffenverbot verhängt werden - in einer ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass die betreffende Person die ihr zur Last gelegten Taten, auf die das Waffenverbot gestützt werden soll, auch tatsächlich begangen hat (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, und 7.5.2020, Ra 2019/03/0091, je mwN).Die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene VwG) hat zwar die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat. Diese Beurteilung setzt jedoch ein mängelfreies Ermittlungsverfahren (und damit eine vollständige Beweiserhebung) voraus, aufgrund dessen - soll ein Waffenverbot verhängt werden - in einer ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass die betreffende Person die ihr zur Last gelegten Taten, auf die das Waffenverbot gestützt werden soll, auch tatsächlich begangen hat vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, und 7.5.2020, Ra 2019/03/0091, je mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030120.L01Im RIS seit
13.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023