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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Gemäß Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 gilt diese Verordnung - neben bestimmten Personenbeförderungen - für Güterbeförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt. Art. 3 lit. h der VO (EG) Nr. 561/2006 normiert eine ausdrückliche Ausnahme von der Anwendung der Verordnung für die nichtgewerbliche Güterbeförderung. Allerdings gilt diese Ausnahme nur für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t. Für die Rechtsansicht, die Verordnung sei auf den nichtgewerblichen Gütertransport überhaupt nicht anwendbar, bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 561/2006 gilt diese Verordnung - neben bestimmten Personenbeförderungen - für Güterbeförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt. Artikel 3, Litera h, der VO (EG) Nr. 561/2006 normiert eine ausdrückliche Ausnahme von der Anwendung der Verordnung für die nichtgewerbliche Güterbeförderung. Allerdings gilt diese Ausnahme nur für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t. Für die Rechtsansicht, die Verordnung sei auf den nichtgewerblichen Gütertransport überhaupt nicht anwendbar, bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020011.J01Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023