RS Vwgh 2023/5/9 Ro 2020/04/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19200000
E3R E19400000
23/01 Insolvenzordnung

Norm

EURallg
IO §256 Abs3
32015R0848 Insolvenzverfahren
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
  1. IO § 256 heute
  2. IO § 256 gültig ab 26.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  3. IO § 256 gültig von 01.07.2010 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Nach Erwägungsgrund 47 zur DSGVO sind auch die vernünftigen Erwartungen in die Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) miteinzubeziehen. Auf Grund der Nichtgewährung der Einsicht in die Insolvenzdatei nach Erfüllung des Zahlungsplans gemäß § 256 Abs. 3 IO mit Beschluss des Bezirksgerichts musste der Betroffene vernünftigerweise nicht auch mit der Löschung des ihn betreffenden Eintrags in die Bankenwarnliste rechnen, zumal die Insolvenzdatei einem anderen Verarbeitungszweck dient und zwar der öffentlichen Bekanntmachung aller Daten, hinsichtlich derer dies die IO vorschreibt, um eine bessere Information der betroffenen Gläubiger und Gerichte zu gewährleisten und die Eröffnung von Parallelverfahren zu verhindern (vgl. Erwägungsgrund 76 zur Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren) und die Einsicht in die Bankenwarnliste im Gegensatz zur Insolvenzdatei auf Bankinstitute beschränkt ist. (hier: Im Übrigen liegt dem gegenständlichen Eintrag von Zahlungserfahrungsdaten des Betroffenen keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Insolvenzdatei zugrunde, sondern die Erhebung dieser Daten durch das mitbeteiligte Bankinstitut im Zusammenhang mit der bei ihm bestandenen Girokontoverbindung des Betroffenen.)Nach Erwägungsgrund 47 zur DSGVO sind auch die vernünftigen Erwartungen in die Interessenabwägung (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) miteinzubeziehen. Auf Grund der Nichtgewährung der Einsicht in die Insolvenzdatei nach Erfüllung des Zahlungsplans gemäß Paragraph 256, Absatz 3, IO mit Beschluss des Bezirksgerichts musste der Betroffene vernünftigerweise nicht auch mit der Löschung des ihn betreffenden Eintrags in die Bankenwarnliste rechnen, zumal die Insolvenzdatei einem anderen Verarbeitungszweck dient und zwar der öffentlichen Bekanntmachung aller Daten, hinsichtlich derer dies die IO vorschreibt, um eine bessere Information der betroffenen Gläubiger und Gerichte zu gewährleisten und die Eröffnung von Parallelverfahren zu verhindern vergleiche Erwägungsgrund 76 zur Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren) und die Einsicht in die Bankenwarnliste im Gegensatz zur Insolvenzdatei auf Bankinstitute beschränkt ist. (hier: Im Übrigen liegt dem gegenständlichen Eintrag von Zahlungserfahrungsdaten des Betroffenen keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Insolvenzdatei zugrunde, sondern die Erhebung dieser Daten durch das mitbeteiligte Bankinstitut im Zusammenhang mit der bei ihm bestandenen Girokontoverbindung des Betroffenen.)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040037.J11

Im RIS seit

04.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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