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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs2Rechtssatz
Insoweit die Revision auf die Beschlussfassung des VfGH Bezug nimmt, mit welcher der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 85 Abs. 2 VerfGG 1953 zuerkannt wurde und die Frage aufwirft, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses auch für ein vor dem VwGH angestrengtes Revisionsverfahren hintangehalten werde, wenn der VfGH einer an ihn erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe und sie in der Folge abtrete, genügt der Hinweis, dass der Revision gemäß § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Für die Annahme, dass die vom VfGH einer Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung für das Revisionsverfahren vor dem VwGH "weitergilt", besteht keine Rechtsgrundlage.Insoweit die Revision auf die Beschlussfassung des VfGH Bezug nimmt, mit welcher der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, VerfGG 1953 zuerkannt wurde und die Frage aufwirft, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses auch für ein vor dem VwGH angestrengtes Revisionsverfahren hintangehalten werde, wenn der VfGH einer an ihn erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe und sie in der Folge abtrete, genügt der Hinweis, dass der Revision gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Für die Annahme, dass die vom VfGH einer Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung für das Revisionsverfahren vor dem VwGH "weitergilt", besteht keine Rechtsgrundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180127.L01Im RIS seit
13.06.2023Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023