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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0125 E 21. Jänner 2019 RS 5 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Stellte das VwG nicht fest, dass eine bestimmte Person Arbeitgeber oder Arbeitnehmer des Empfängers gewesen sei und ergibt sich aus der bekämpften Entscheidung ebenso wenig, dass diese Person an derselben Abgabestelle wie der Revisionswerber wohne, ist schon deshalb im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, ob für die in Rede stehende Ersatzzustellung die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ZustG für den Ersatzempfänger vorgelegen haben. Eine allfällige Annahmebereitschaft eines Übernehmers (wie sie vorliegend offenbar bestand) vermag die genannten (alternativen) Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 zweiter Halbsatz des ZustG für einen Ersatzempfänger nicht zu ersetzen.Stellte das VwG nicht fest, dass eine bestimmte Person Arbeitgeber oder Arbeitnehmer des Empfängers gewesen sei und ergibt sich aus der bekämpften Entscheidung ebenso wenig, dass diese Person an derselben Abgabestelle wie der Revisionswerber wohne, ist schon deshalb im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, ob für die in Rede stehende Ersatzzustellung die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG für den Ersatzempfänger vorgelegen haben. Eine allfällige Annahmebereitschaft eines Übernehmers (wie sie vorliegend offenbar bestand) vermag die genannten (alternativen) Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Halbsatz des ZustG für einen Ersatzempfänger nicht zu ersetzen.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090049.L06Im RIS seit
05.06.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023