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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0125 E 21. Jänner 2019 RS 4Stammrechtssatz
Wenn der Empfänger die Voraussetzungen der Ersatzzustellung ausdrücklich bestritten hat, bedarf es freilich zur Klärung der Frage der rechtswirksamen Zustellung eines Bescheides nach entsprechender Ergänzung des Ermittlungsverfahrens konkreter Feststellungen darüber, wer diesen Bescheid übernommen hat und ob dabei die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des ZustG für den Ersatzempfänger erfüllt wurden. Sollte eine Ersatzzustellung unzulässiger Weise erfolgt sein, bedarf es auch ergänzender Erhebungen darüber, ob und bejahendenfalls wann und in welcher Form dem Empfänger dieser Bescheid tatsächlich zugekommen ist, um beurteilen zu können, ob allenfalls eine Heilung der Zustellmängel gemäß § 7 des ZustG eingetreten ist (vgl. VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117, mwH).Wenn der Empfänger die Voraussetzungen der Ersatzzustellung ausdrücklich bestritten hat, bedarf es freilich zur Klärung der Frage der rechtswirksamen Zustellung eines Bescheides nach entsprechender Ergänzung des Ermittlungsverfahrens konkreter Feststellungen darüber, wer diesen Bescheid übernommen hat und ob dabei die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, des ZustG für den Ersatzempfänger erfüllt wurden. Sollte eine Ersatzzustellung unzulässiger Weise erfolgt sein, bedarf es auch ergänzender Erhebungen darüber, ob und bejahendenfalls wann und in welcher Form dem Empfänger dieser Bescheid tatsächlich zugekommen ist, um beurteilen zu können, ob allenfalls eine Heilung der Zustellmängel gemäß Paragraph 7, des ZustG eingetreten ist vergleiche VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117, mwH).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090049.L05Im RIS seit
05.06.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023