RS Vwgh 2023/5/9 Ra 2023/09/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/09/0063 E 29.06.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0125 E 21. Jänner 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Ersatzzustellung ist nur unter den in § 16 Abs. 2 des ZustG normierten Voraussetzungen zulässig (vgl. VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117, mwH). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob (objektiv gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Ersatzempfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern darauf, ob die in § 16 Abs. 2 des ZustG normierten Voraussetzungen für den Ersatzempfänger tatsächlich gegeben sind (vgl. idS VwGH 17.12.1998, 95/06/0254, VwSlg. 15.053 A).Eine Ersatzzustellung ist nur unter den in Paragraph 16, Absatz 2, des ZustG normierten Voraussetzungen zulässig vergleiche VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117, mwH). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob (objektiv gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Ersatzempfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern darauf, ob die in Paragraph 16, Absatz 2, des ZustG normierten Voraussetzungen für den Ersatzempfänger tatsächlich gegeben sind vergleiche idS VwGH 17.12.1998, 95/06/0254, VwSlg. 15.053 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090049.L04

Im RIS seit

05.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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