Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §16 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0125 E 21. Jänner 2019 RS 3Stammrechtssatz
Eine Ersatzzustellung ist nur unter den in § 16 Abs. 2 des ZustG normierten Voraussetzungen zulässig (vgl. VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117, mwH). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob (objektiv gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Ersatzempfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern darauf, ob die in § 16 Abs. 2 des ZustG normierten Voraussetzungen für den Ersatzempfänger tatsächlich gegeben sind (vgl. idS VwGH 17.12.1998, 95/06/0254, VwSlg. 15.053 A).Eine Ersatzzustellung ist nur unter den in Paragraph 16, Absatz 2, des ZustG normierten Voraussetzungen zulässig vergleiche VwGH 27.9.2000, 2000/04/0117, mwH). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob (objektiv gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Ersatzempfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern darauf, ob die in Paragraph 16, Absatz 2, des ZustG normierten Voraussetzungen für den Ersatzempfänger tatsächlich gegeben sind vergleiche idS VwGH 17.12.1998, 95/06/0254, VwSlg. 15.053 A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090049.L04Im RIS seit
05.06.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023