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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergNorm
BauG Vlbg 2001 §33 Abs6Beachte
Rechtssatz
§ 33 Abs. 6 Vlbg BauG 2001, wonach das LVwG spätestens nach drei Monaten über die Beschwerde zu entscheiden hat, beinhaltet nur eine Entscheidungspflicht, jedoch keine (gesonderten) Rechtsfolgen einer verspäteten Entscheidung. Für den Fall einer Verletzung der in Abs. 6 festgelegten Entscheidungspflicht besteht die Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG einzubringen.Paragraph 33, Absatz 6, Vlbg BauG 2001, wonach das LVwG spätestens nach drei Monaten über die Beschwerde zu entscheiden hat, beinhaltet nur eine Entscheidungspflicht, jedoch keine (gesonderten) Rechtsfolgen einer verspäteten Entscheidung. Für den Fall einer Verletzung der in Absatz 6, festgelegten Entscheidungspflicht besteht die Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG einzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060052.L03Im RIS seit
13.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023