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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 Anl3 FN2Rechtssatz
Gemäß Anlage 3 Fußnote 2 der GewO 1994 sind hinsichtlich der sich allgemein auf die Produktionskapazitäten und Leistungen beziehenden Schwellenwerte zwecks Feststellung des Vorliegens einer IPPC-Anlage die Kapazitäten von in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführter Tätigkeiten derselben Kategorie zusammenzurechnen. Auf nicht projektbezogene "vorhandene Vorbelastungen" ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040018.L03Im RIS seit
05.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023