RS Vwgh 2023/5/9 Ra 2023/04/0018

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Veröffentlicht am 09.05.2023
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 Anl3 FN2
GewO 1994 §71b Z1
  1. GewO 1994 § 71b heute
  2. GewO 1994 § 71b gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 71b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013

Rechtssatz

Gemäß Anlage 3 Fußnote 2 der GewO 1994 sind hinsichtlich der sich allgemein auf die Produktionskapazitäten und Leistungen beziehenden Schwellenwerte zwecks Feststellung des Vorliegens einer IPPC-Anlage die Kapazitäten von in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführter Tätigkeiten derselben Kategorie zusammenzurechnen. Auf nicht projektbezogene "vorhandene Vorbelastungen" ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040018.L03

Im RIS seit

05.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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