Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §31 Abs1Rechtssatz
Für die Qualifikation einer behördlichen Handlung als taugliche Verfolgungshandlung iSd. § 32 Abs. 2 VStG kommt es nur darauf an, dass der behördliche Wille innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung tritt, und nicht darauf, dass (auch) eine ordnungsgemäße Zustellung der behördlichen Erledigung innerhalb der Verjährungsfrist stattfindet (vgl. VwGH 28.2.1997, 97/02/0041; 15.2.2021, Ra 2019/17/0079).Für die Qualifikation einer behördlichen Handlung als taugliche Verfolgungshandlung iSd. Paragraph 32, Absatz 2, VStG kommt es nur darauf an, dass der behördliche Wille innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung tritt, und nicht darauf, dass (auch) eine ordnungsgemäße Zustellung der behördlichen Erledigung innerhalb der Verjährungsfrist stattfindet vergleiche VwGH 28.2.1997, 97/02/0041; 15.2.2021, Ra 2019/17/0079).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020042.L01Im RIS seit
07.06.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023