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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §67 Abs10Rechtssatz
Gutschriften für allenfalls ungebührlich entrichtete Beiträge können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie - auf Grund eines Antrags gemäß § 69 ASVG - tatsächlich erfolgt wären. Für eine Bedachtnahme auf bloß abstrakt bestehende, aber nicht geltend gemachte Rückforderungsansprüche bietet das Gesetz keine Grundlage. Die Haftungssumme nach § 67 Abs. 10 ASVG ist mit dem Betrag festzusetzen, der dem durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich gewordenen Beitragsrückstand entspricht.Gutschriften für allenfalls ungebührlich entrichtete Beiträge können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie - auf Grund eines Antrags gemäß Paragraph 69, ASVG - tatsächlich erfolgt wären. Für eine Bedachtnahme auf bloß abstrakt bestehende, aber nicht geltend gemachte Rückforderungsansprüche bietet das Gesetz keine Grundlage. Die Haftungssumme nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist mit dem Betrag festzusetzen, der dem durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich gewordenen Beitragsrückstand entspricht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080044.L01Im RIS seit
13.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023