RS Vwgh 2023/5/9 Ra 2022/02/0110

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Veröffentlicht am 09.05.2023
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Index

L70306 Buchmacher Totalisateur Wetten Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §2 Abs2
VStG §27 Abs1
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
WettenG Stmk 2018 §18 Abs1 Z3
WettenG Stmk 2018 §3 Abs4
WettenG Stmk 2018 §6 Abs3
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Betrieb eines Wettterminals gemäß § 6 Abs. 3 Stmk WettenG 2018 ist vor Ausstellung einer Bescheinigung durch die Behörde bzw. vor Ablauf einer Frist von vier Wochen ab Einlangen einer vollständigen Anzeige gar nicht zulässig. Tatbildlich ist sohin der - ohne vorherige Anzeige bei der Behörde - aufgenommene Betrieb des Wettterminals, nicht jedoch das Unterlassen der Anzeige für sich genommen. Der Betrieb eines Wettterminals stellt damit ein Begehungsdelikt dar, auch wenn es der handelsrechtliche Geschäftsführer unterlassen hat, vor Aufnahme der Tätigkeit erforderliche Maßnahmen - wie die Erstattung einer Anzeige - zu setzen. Es ist nämlich nicht diese Unterlassung, sondern erst die nachfolgende Ausführung, die ihn in Konflikt mit der Rechtsordnung bringt (vgl. VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214). Tatort eines Begehungsdeliktes ist der Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein verantwortlicher Beauftragter iSd. § 9 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140). Dasselbe gilt sinngemäß wenn ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Tatort ist daher der Ort, an dem der Wettterminal aufgestellt und betrieben wurde.Der Betrieb eines Wettterminals gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Stmk WettenG 2018 ist vor Ausstellung einer Bescheinigung durch die Behörde bzw. vor Ablauf einer Frist von vier Wochen ab Einlangen einer vollständigen Anzeige gar nicht zulässig. Tatbildlich ist sohin der - ohne vorherige Anzeige bei der Behörde - aufgenommene Betrieb des Wettterminals, nicht jedoch das Unterlassen der Anzeige für sich genommen. Der Betrieb eines Wettterminals stellt damit ein Begehungsdelikt dar, auch wenn es der handelsrechtliche Geschäftsführer unterlassen hat, vor Aufnahme der Tätigkeit erforderliche Maßnahmen - wie die Erstattung einer Anzeige - zu setzen. Es ist nämlich nicht diese Unterlassung, sondern erst die nachfolgende Ausführung, die ihn in Konflikt mit der Rechtsordnung bringt vergleiche VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214). Tatort eines Begehungsdeliktes ist der Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein verantwortlicher Beauftragter iSd. Paragraph 9, VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist vergleiche VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140). Dasselbe gilt sinngemäß wenn ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Tatort ist daher der Ort, an dem der Wettterminal aufgestellt und betrieben wurde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020110.L02

Im RIS seit

07.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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