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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §15 Abs3Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 liegt nur dann vor, wenn eine Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfällen vorliegt, die weder in genehmigten Anlagen (Z 1) noch an (anderen) vorgesehenen geeigneten Orten (Z 2) erfolgt. Daraus folgt, dass es sich nicht um zwei Alternativtatbestände handelt.Ein Verstoß gegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 liegt nur dann vor, wenn eine Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfällen vorliegt, die weder in genehmigten Anlagen (Ziffer eins,) noch an (anderen) vorgesehenen geeigneten Orten (Ziffer 2,) erfolgt. Daraus folgt, dass es sich nicht um zwei Alternativtatbestände handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050132.L09Im RIS seit
20.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023