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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 2002 §1 Abs1Rechtssatz
Anhaltspunkte dafür, dass die hier angezogenen Bestimmungen des AWG 2002 (§ 2 Abs. 6 Z 1 lit. b iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 sowie § 15 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 und 2 iVm Abs. 3 AWG 2002) einerseits und § 6 Abs. 1 Recycling-BaustoffV 2015 andererseits einander im Sinne einer Scheinkonkurrenz ausschließen würden, gibt es nicht: Weder erfasst die Bestrafung wegen nur eines der Delikte den gesamten Unrechtsgehalt des Täterverhaltens noch ist die Verwirklichung eines der Straftatbestände "geradezu typischerweise" mit jener des anderen verbunden oder enthält einer der Deliktstypen bereits sämtliche Merkmale des anderen und noch ein oder mehrere weitere Merkmale (vgl. ausführlich VwGH 29.3.2021, Ra 2020/02/0298; vgl. auch VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0251, mit Verweis u.a. auf VwGH 12.11.2021, Ra 2020/03/0097, je mwN). Der Unrechtsgehalt der mangelnden Trennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen ist ein anderer als jener, der der Lagerung gefährlicher Abfälle offen am Boden oder in unbedeckten Haufen oder Containern bzw. dem Abwerfen von Abfällen aus großer Höhe zu Grunde liegt.Anhaltspunkte dafür, dass die hier angezogenen Bestimmungen des AWG 2002 (Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 sowie Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Absatz 3, AWG 2002) einerseits und Paragraph 6, Absatz eins, Recycling-BaustoffV 2015 andererseits einander im Sinne einer Scheinkonkurrenz ausschließen würden, gibt es nicht: Weder erfasst die Bestrafung wegen nur eines der Delikte den gesamten Unrechtsgehalt des Täterverhaltens noch ist die Verwirklichung eines der Straftatbestände "geradezu typischerweise" mit jener des anderen verbunden oder enthält einer der Deliktstypen bereits sämtliche Merkmale des anderen und noch ein oder mehrere weitere Merkmale vergleiche ausführlich VwGH 29.3.2021, Ra 2020/02/0298; vergleiche auch VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0251, mit Verweis u.a. auf VwGH 12.11.2021, Ra 2020/03/0097, je mwN). Der Unrechtsgehalt der mangelnden Trennung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen ist ein anderer als jener, der der Lagerung gefährlicher Abfälle offen am Boden oder in unbedeckten Haufen oder Containern bzw. dem Abwerfen von Abfällen aus großer Höhe zu Grunde liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050132.L05Im RIS seit
20.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023