RS Vwgh 2023/5/9 Ra 2021/04/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2023
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Index

E6J
L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §341
LVergRG Wr 2020 §15
62014CJ0061 Orizzonte Salute VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat im Urteil C-61/14 bei seiner Beurteilung der dort gegenständlichen Gebührenregelung in Anschlag gebracht, dass die unterliegende Partei grundsätzlich gehalten war, den von der obsiegenden Partei gezahlten Gebührenvorschuss zu ersetzen (Rn. 65). In der hier gegenständlichen Konstellation geht es allerdings nicht um die grundsätzliche Ausgestaltung eines derartigen Gebührenersatzes, sondern um die Frage, wer das Kostenrisiko in der als Ausnahme anzusehenden Konstellation trägt, in der der Zeitpunkt der Zurücknahme der anzufechtenden Entscheidung und der Zeitpunkt der Kenntnisnahme davon auseinanderfallen und die Antragstellung zwischen diesen beiden Zeitpunkten erfolgt. Dass die innerstaatliche Rechtslage dieses Risiko - durch das Abstellen auf die Klaglosstellung "während des anhängigen Verfahrens" - dem Antragsteller zuordnet und in derartigen Fällen somit keinen Gebührenersatz vorsieht, kann nicht als übermäßige Erschwerung oder gar als Verunmöglichung der Ausübung der unionsrechtlich eingeräumten Rechte angesehen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber bei einer Zurücknahme der Entscheidung vor Antragseinbringung nicht als unterliegende Partei und der Antragsteller damit nicht als materiell obsiegende Partei angesehen werden kann.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0061 Orizzonte Salute VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040126.L04

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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