Index
E6JRechtssatz
Der EuGH hat im Urteil C-61/14 bei seiner Beurteilung der dort gegenständlichen Gebührenregelung in Anschlag gebracht, dass die unterliegende Partei grundsätzlich gehalten war, den von der obsiegenden Partei gezahlten Gebührenvorschuss zu ersetzen (Rn. 65). In der hier gegenständlichen Konstellation geht es allerdings nicht um die grundsätzliche Ausgestaltung eines derartigen Gebührenersatzes, sondern um die Frage, wer das Kostenrisiko in der als Ausnahme anzusehenden Konstellation trägt, in der der Zeitpunkt der Zurücknahme der anzufechtenden Entscheidung und der Zeitpunkt der Kenntnisnahme davon auseinanderfallen und die Antragstellung zwischen diesen beiden Zeitpunkten erfolgt. Dass die innerstaatliche Rechtslage dieses Risiko - durch das Abstellen auf die Klaglosstellung "während des anhängigen Verfahrens" - dem Antragsteller zuordnet und in derartigen Fällen somit keinen Gebührenersatz vorsieht, kann nicht als übermäßige Erschwerung oder gar als Verunmöglichung der Ausübung der unionsrechtlich eingeräumten Rechte angesehen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber bei einer Zurücknahme der Entscheidung vor Antragseinbringung nicht als unterliegende Partei und der Antragsteller damit nicht als materiell obsiegende Partei angesehen werden kann.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0061 Orizzonte Salute VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040126.L04Im RIS seit
15.06.2023Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023