RS Vwgh 2023/5/9 Ra 2021/04/0126

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Veröffentlicht am 09.05.2023
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L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Für einen Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren kommt es (ua.) darauf an, dass der Nachprüfungsantrag für die Klaglosstellung ursächlich war (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0045, Rn. 11, mwN). Die damit angesprochene Kausalität bezieht sich - im Fall der Zurücknahme einer Entscheidung durch den Auftraggeber - auf das Tätigwerden des Auftraggebers und nicht auf die Kenntnisnahme des Antragstellers von diesem Tätigwerden.Für einen Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren kommt es (ua.) darauf an, dass der Nachprüfungsantrag für die Klaglosstellung ursächlich war vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0045, Rn. 11, mwN). Die damit angesprochene Kausalität bezieht sich - im Fall der Zurücknahme einer Entscheidung durch den Auftraggeber - auf das Tätigwerden des Auftraggebers und nicht auf die Kenntnisnahme des Antragstellers von diesem Tätigwerden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040126.L03

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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