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L72009 Beschaffung Vergabe WienRechtssatz
Für einen Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren kommt es (ua.) darauf an, dass der Nachprüfungsantrag für die Klaglosstellung ursächlich war (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0045, Rn. 11, mwN). Die damit angesprochene Kausalität bezieht sich - im Fall der Zurücknahme einer Entscheidung durch den Auftraggeber - auf das Tätigwerden des Auftraggebers und nicht auf die Kenntnisnahme des Antragstellers von diesem Tätigwerden.Für einen Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren kommt es (ua.) darauf an, dass der Nachprüfungsantrag für die Klaglosstellung ursächlich war vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0045, Rn. 11, mwN). Die damit angesprochene Kausalität bezieht sich - im Fall der Zurücknahme einer Entscheidung durch den Auftraggeber - auf das Tätigwerden des Auftraggebers und nicht auf die Kenntnisnahme des Antragstellers von diesem Tätigwerden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040126.L03Im RIS seit
15.06.2023Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023