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L72009 Beschaffung Vergabe WienRechtssatz
Die Erläuterungen zur - mit § 15 Wr LVergRG 2020 vergleichbaren - Bestimmung des § 341 BVergG 2018 nennen als ein Beispiel für eine Klaglosstellung des Antragstellers "insbesondere" den Fall, "wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt" (RV 69 BlgNR 26. GP 195). Es wird somit nicht auf die Kenntnis des Antragstellers von der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung abgestellt, sondern auf die Beseitigung an sich. Auch der VwGH hat bereits von einer Klaglosstellung durch die Zurücknahme der angefochtenen Zuschlagsentscheidung gesprochen (vgl. VwGH 17.9.2014, 2013/04/0082, Pkt. 4).Die Erläuterungen zur - mit Paragraph 15, Wr LVergRG 2020 vergleichbaren - Bestimmung des Paragraph 341, BVergG 2018 nennen als ein Beispiel für eine Klaglosstellung des Antragstellers "insbesondere" den Fall, "wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt" Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 195). Es wird somit nicht auf die Kenntnis des Antragstellers von der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung abgestellt, sondern auf die Beseitigung an sich. Auch der VwGH hat bereits von einer Klaglosstellung durch die Zurücknahme der angefochtenen Zuschlagsentscheidung gesprochen vergleiche VwGH 17.9.2014, 2013/04/0082, Pkt. 4).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040126.L02Im RIS seit
15.06.2023Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023