TE Vwgh Beschluss 1993/12/21 93/04/0211

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
50/02 Sonstiges Gewerberecht;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
GewO 1973 §361 Abs5;
GewO 1973 §361 idF 1993/029;
GewRNov 1992;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über den Antrag des E in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. April 1993, Zl. MA 63 - V 114/92, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. April 1983 wurde dem Beschwerdeführer die ihm bis dahin zustehende Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, beschränkt auf den Kleinhandel im Standort in Z 20/4" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973 entzogen. Dieser Bescheid war mit der zum damaligen Zeitpunkt zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen, es sei eine Berufung dagegen zulässig.

Die vom Beschwerdeführer in der Folge erhobene Berufung wurde jedoch vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 24. August 1993 unter Hinweis auf die durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, geänderte Rechtslage, wonach seit dem 1. Juli 1993 der Instanzenzug in derartigen Angelegenheiten beim Landeshauptmann ende, zurückgewiesen.

Im Hinblick auf die durch die Gewerberechtsnovelle 1992 geschaffene Rechtslage, als deren Folge die vom Beschwerdeführer ursprünglich zulässigerweise erhobene Berufung in der Folge unzulässig wurde, macht der Beschwerdeführer zutreffend das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG geltend. Wurde doch der Beschwerdeführer an der Ergreifung des Rechtsmittels (Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) durch das Dazwischentreten eines der Einflußsphäre der Partei entrückten Ereignisses gehindert (vgl. etwa schon den hg. Beschluß vom 5. Jänner 1984, Slg. N.F. Nr. 275/A).

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung war daher stattzugeben.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040211.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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