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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §13 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/06/0023 B 5. Mai 2020 RS 4 (hier: Zurückweisung einer Anzeige betreffend die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen fehlender Einreichunterlagen)Stammrechtssatz
Nach dem ersten Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 kann die Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das Verfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags (hier: Zurückweisung der Bauanzeige wegen nicht behobenen Mangels) abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist jedenfalls im hier gegebenen Zusammenhang keine (inhaltliche) Entscheidung über "eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen", sodass die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK nicht zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2019/06/0057; 9.1.2019, Ra 2018/08/0244, mwN).Nach dem ersten Fall des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 kann die Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das Verfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags (hier: Zurückweisung der Bauanzeige wegen nicht behobenen Mangels) abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist jedenfalls im hier gegebenen Zusammenhang keine (inhaltliche) Entscheidung über "eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen", sodass die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht zur Anwendung kommt vergleiche VwGH 30.4.2019, Ra 2019/06/0057; 9.1.2019, Ra 2018/08/0244, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040012.L02Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023