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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0131 E 30. Jänner 2019 RS 2Stammrechtssatz
Das VwG hat die Partei eines Verfahrens, wenn sie nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die dem VwG nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen (vgl. idZ etwa VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040, und VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).Das VwG hat die Partei eines Verfahrens, wenn sie nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die dem VwG nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen vergleiche idZ etwa VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040, und VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).
Schlagworte
Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220217.L01Im RIS seit
04.07.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023