RS Vwgh 2023/5/9 Ra 2019/22/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2023
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1
NAG 2005 §20 Abs1
NAG 2005 §20 Abs2
NAG 2005 §64 Abs2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Rechtssatz

Gemäß § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 NAG 2005 werden befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum durch Ausfolgen einer Karte durch die Verwaltungsbehörde erteilt (vgl. VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206). Das gilt auch für verlängerte Aufenthaltstitel, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Aufenthaltstitels mehr als sechs Monate vergangen sind. Entscheidet jedoch ein VwG in der Sache selbst, indem es den abweisenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufhebt und einen Aufenthaltstitel erteilt, so erfolgt dies in konstitutiver Weise durch das betreffende Erkenntnis, wobei auch die Gültigkeitsdauer bestimmt festgelegt werden muss (vgl. VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0020); Letzteres gilt auch für den Beginn der Wirkung des Aufenthaltstitels (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, NAG 2005 werden befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum durch Ausfolgen einer Karte durch die Verwaltungsbehörde erteilt vergleiche VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206). Das gilt auch für verlängerte Aufenthaltstitel, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Aufenthaltstitels mehr als sechs Monate vergangen sind. Entscheidet jedoch ein VwG in der Sache selbst, indem es den abweisenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufhebt und einen Aufenthaltstitel erteilt, so erfolgt dies in konstitutiver Weise durch das betreffende Erkenntnis, wobei auch die Gültigkeitsdauer bestimmt festgelegt werden muss vergleiche VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0020); Letzteres gilt auch für den Beginn der Wirkung des Aufenthaltstitels (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220149.L01

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten