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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 NAG 2005 werden befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum durch Ausfolgen einer Karte durch die Verwaltungsbehörde erteilt (vgl. VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206). Das gilt auch für verlängerte Aufenthaltstitel, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Aufenthaltstitels mehr als sechs Monate vergangen sind. Entscheidet jedoch ein VwG in der Sache selbst, indem es den abweisenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufhebt und einen Aufenthaltstitel erteilt, so erfolgt dies in konstitutiver Weise durch das betreffende Erkenntnis, wobei auch die Gültigkeitsdauer bestimmt festgelegt werden muss (vgl. VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0020); Letzteres gilt auch für den Beginn der Wirkung des Aufenthaltstitels (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, NAG 2005 werden befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum durch Ausfolgen einer Karte durch die Verwaltungsbehörde erteilt vergleiche VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206). Das gilt auch für verlängerte Aufenthaltstitel, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Aufenthaltstitels mehr als sechs Monate vergangen sind. Entscheidet jedoch ein VwG in der Sache selbst, indem es den abweisenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufhebt und einen Aufenthaltstitel erteilt, so erfolgt dies in konstitutiver Weise durch das betreffende Erkenntnis, wobei auch die Gültigkeitsdauer bestimmt festgelegt werden muss vergleiche VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0020); Letzteres gilt auch für den Beginn der Wirkung des Aufenthaltstitels (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220149.L01Im RIS seit
15.06.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023