RS Vwgh 2023/5/10 Ro 2022/08/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16
AlVG 1977 §41 Abs4
AlVG 1977 §41 Abs5
AlVG 1977 §66 Abs1
AlVG 1977 §66 Abs2
AlVG 1977 §66 Abs3
AlVG 1977 §66 Abs4
AlVG 1977 §66 Abs5
AlVG 1977 §66 idF 2020/I/071
ASVG §759b
ASVG §771
VwRallg
  1. ASVG § 759b heute
  2. ASVG § 759b gültig von 19.03.2022 bis 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2022
  3. ASVG § 759b gültig ab 19.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2022
  1. ASVG § 771 heute
  2. ASVG § 771 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022

Rechtssatz

Während des Ruhens der Leistung wird Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht gewährt, sodass kein Bezug der Leistung vorliegt und diese Zeit schon nach dem klaren Wortlaut des § 66 Abs. 1 AlVG 1977 bei der Beurteilung, ob die Mindestbezugsdauer von 60 Tagen erreicht wird, nicht zu berücksichtigen ist. Dass der Gesetzgeber von diesem Verständnis ausgegangen ist, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 71/2020, mit der die Gewährung einer Einmalzahlung für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für den Zeitraum Mai bis August 2020 in § 66 AlVG 1977 (nunmehr: § 66 Abs. 1 AlVG 1977) eingeführt wurde (vgl. ErlRV 285 BlgNR 17. GP 1, wonach die Leistung nicht durchgehend bezogen worden sein muss und daher Unterbrechungen durch "kurzfristige Beschäftigungen oder Krankenstände" dem Anspruch nicht schaden) sowie daraus, dass hinsichtlich der später in selber Form für weitere Zeiträume in § 66 Abs. 2 bis 5 AlVG 1977 eingeführten Einmalzahlungen - anders als zu § 66 Abs. 1 AlVG 1977 - an anderer Stelle auch Zahlungen für die Bezieher von Krankengeld vorgesehen wurden (vgl. § 41 Abs. 4 und 5 AlVG 1977 sowie § 759b und § 771 ASVG; vgl. insoweit auch zu § 66 Abs. 5 AlVG 1977 die ErlRV 1563 BlgNR 17. GP 5, wonach ausdrücklich bei einem Ruhen der Leistung nach § 16 AlVG 1977 keine Bezugstage nach dem AlVG 1977 vorliegen).Während des Ruhens der Leistung wird Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht gewährt, sodass kein Bezug der Leistung vorliegt und diese Zeit schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 66, Absatz eins, AlVG 1977 bei der Beurteilung, ob die Mindestbezugsdauer von 60 Tagen erreicht wird, nicht zu berücksichtigen ist. Dass der Gesetzgeber von diesem Verständnis ausgegangen ist, ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2020,, mit der die Gewährung einer Einmalzahlung für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für den Zeitraum Mai bis August 2020 in Paragraph 66, AlVG 1977 (nunmehr: Paragraph 66, Absatz eins, AlVG 1977) eingeführt wurde vergleiche ErlRV 285 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 1, wonach die Leistung nicht durchgehend bezogen worden sein muss und daher Unterbrechungen durch "kurzfristige Beschäftigungen oder Krankenstände" dem Anspruch nicht schaden) sowie daraus, dass hinsichtlich der später in selber Form für weitere Zeiträume in Paragraph 66, Absatz 2 bis 5 AlVG 1977 eingeführten Einmalzahlungen - anders als zu Paragraph 66, Absatz eins, AlVG 1977 - an anderer Stelle auch Zahlungen für die Bezieher von Krankengeld vorgesehen wurden vergleiche Paragraph 41, Absatz 4 und 5 AlVG 1977 sowie Paragraph 759 b und Paragraph 771, ASVG; vergleiche insoweit auch zu Paragraph 66, Absatz 5, AlVG 1977 die ErlRV 1563 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 5, wonach ausdrücklich bei einem Ruhen der Leistung nach Paragraph 16, AlVG 1977 keine Bezugstage nach dem AlVG 1977 vorliegen).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022080010.J01

Im RIS seit

19.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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