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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Bei den Delikten gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L 1997 iVm. § 5 West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung 2015 handelt es sich zweifellos um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist, sodass nach der in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG normierten Vermutung das Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, ein Beschuldigter macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 31.1.2023, Ra 2023/02/0013; VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Bei den Delikten gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L 1997 in Verbindung mit Paragraph 5, West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung 2015 handelt es sich zweifellos um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist, sodass nach der in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG normierten Vermutung das Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, ein Beschuldigter macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH 31.1.2023, Ra 2023/02/0013; VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070076.L01Im RIS seit
20.06.2023Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023