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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen gewesen wären, begründet ein Dauerdelikt (vgl. VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0130). Nach dem ersichtlichen Zweck der Meldeverpflichtung des § 31 Abs. 2 WRG 1959 - nämlich die Inkenntnissetzung der Behörde zur Sicherstellung erforderlicher Maßnahmen - endet die Verpflichtung zur Meldung (und damit der Tatzeitraum) spätestens mit der Kenntnis der Behörde von der betreffenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung.Die Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder "unverzüglich" vorzunehmen gewesen wären, begründet ein Dauerdelikt vergleiche VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0130). Nach dem ersichtlichen Zweck der Meldeverpflichtung des Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 - nämlich die Inkenntnissetzung der Behörde zur Sicherstellung erforderlicher Maßnahmen - endet die Verpflichtung zur Meldung (und damit der Tatzeitraum) spätestens mit der Kenntnis der Behörde von der betreffenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070006.L07Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023