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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22Rechtssatz
Die Bestrafung eines fortgesetzten Deliktes erfasst alle bis zur Erlassung (Zustellung) des Straferkenntnisses erster Instanz in Betracht kommenden gleichartigen Tathandlungen. Diese Erfassungswirkung steht einer Doppelbestrafung entgegen (vgl. VwGH 7.9.1995, 94/09/0321; 16.2.2012, 2010/01/0009).Die Bestrafung eines fortgesetzten Deliktes erfasst alle bis zur Erlassung (Zustellung) des Straferkenntnisses erster Instanz in Betracht kommenden gleichartigen Tathandlungen. Diese Erfassungswirkung steht einer Doppelbestrafung entgegen vergleiche VwGH 7.9.1995, 94/09/0321; 16.2.2012, 2010/01/0009).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes DeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070006.L06Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023