RS Vwgh 2023/5/10 Ra 2023/07/0006

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Veröffentlicht am 10.05.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Bestrafung eines fortgesetzten Deliktes erfasst alle bis zur Erlassung (Zustellung) des Straferkenntnisses erster Instanz in Betracht kommenden gleichartigen Tathandlungen. Diese Erfassungswirkung steht einer Doppelbestrafung entgegen (vgl. VwGH 7.9.1995, 94/09/0321; 16.2.2012, 2010/01/0009).Die Bestrafung eines fortgesetzten Deliktes erfasst alle bis zur Erlassung (Zustellung) des Straferkenntnisses erster Instanz in Betracht kommenden gleichartigen Tathandlungen. Diese Erfassungswirkung steht einer Doppelbestrafung entgegen vergleiche VwGH 7.9.1995, 94/09/0321; 16.2.2012, 2010/01/0009).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070006.L06

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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