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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21Rechtssatz
Bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft kommt es dann zur unmittelbaren Zurechnung der Vergütungen an die dahinterstehenden natürlichen Personen, wenn die Funktion der zwischengeschalteten Personengesellschaft nicht über jene einer bloßen "Zahlstelle" hinausgeht (vgl. VwGH 24.9.2014, 2011/13/0092).Bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft kommt es dann zur unmittelbaren Zurechnung der Vergütungen an die dahinterstehenden natürlichen Personen, wenn die Funktion der zwischengeschalteten Personengesellschaft nicht über jene einer bloßen "Zahlstelle" hinausgeht vergleiche VwGH 24.9.2014, 2011/13/0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150022.L02Im RIS seit
27.06.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023