Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2 implizitHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/12/0047 B 9. September 2016 RS 1Stammrechtssatz
Ist trotz der vorhandenen Mängel in der Gliederung des angefochtenen Erkenntnisses (noch) ausreichend erkennbar, von welchen Tatsachenfeststellungen das VwG aufgrund welcher Erwägungen ausging, und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilte, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Partei noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076), so ist eine grundlegende Verkennung der Begründungspflicht im Sinne einer die Zulässigkeit der Revision begründenden offenkundigen Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze (vgl. E 25. Mai 2016, Ra 2015/12/0032, 0033) nicht ersichtlich.Ist trotz der vorhandenen Mängel in der Gliederung des angefochtenen Erkenntnisses (noch) ausreichend erkennbar, von welchen Tatsachenfeststellungen das VwG aufgrund welcher Erwägungen ausging, und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilte, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Partei noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076), so ist eine grundlegende Verkennung der Begründungspflicht im Sinne einer die Zulässigkeit der Revision begründenden offenkundigen Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze vergleiche E 25. Mai 2016, Ra 2015/12/0032, 0033) nicht ersichtlich.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080162.L01Im RIS seit
15.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023