TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/21 93/04/0118

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
GewO 1973 §88 Abs2;
HKG 1946 §1 Abs2;
HKG 1946 §57a Abs4;
HKG 1946 §57a;
HKG 1946 §57g Abs1;
HKG 1946 §57g;
MRK Art6 Abs1;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. in N, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) - diese Behörde vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W - vom 11. Mai 1993, Zl. Präs 142-178/Wa/SO, betreffend Grundumlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. Oktober 1992 erließ die Handelskammer Niederösterreich gegenüber der Beschwerdeführerin einen Spruch mit folgendem Wortlaut:

"Gemäß § 57 g HKG wird festgestellt:

Der Bescheidwerber ist in Anwendung der Bestimmungen des § 57 a HKG zur Bezahlung der Grundumlage für das Jahr 1992 für die Landesgremien des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln (3/01b), des Textilhandels (3/08), des Handels mit photographischem, optischem und ärztlichem Bedarf (3/19), des Handels mit Drogen, Pharmazeutika, Farben, Lacken und Chemikalien (3/25) und des Parmüferiewarenhandels (3/26) in der Höhe von S 178.950,-- verpflichtet.

Die Höhe der Grundumlage gründet sich auf Grundumlagenbeschlüsse des Landesgremialausschusses vom 13.10.1991 (genehmigt durch das Präsidium vom 05.02.1992) für das Landesgremium des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln (3/01b), des Landesgremialausschusses vom 01.10.1991 (genehmigt durch das Präsidium vom 01.04.1992) für das Landesgremium des Textilhandels (3/08), des Landesgremialausschusses vom 24.10.1991 (genehmigt durch das Präsidium vom 05.02.1992) für das Landesgremium des Handels mit photographischem, optischem und ärztlichem Bedarf (3/19), des Landesgremialausschusses vom 16.10.1991 (genehmigt durch das Präsidium vom 01.04.1992) für das Landesgremium des Handels mit Drogen, Pharmazeutika, Farben, Lacken und Chemikalien (3/25) und des Landesgremialausschusses vom 24.10.1991 (genehmigt durch das Präsidium vom 05.02.1992) für das Landesgremium des Parfümeriewarenhandels (3/26), welche im Mitteilungsblatt der Kammer in der Nr. 14 vom 10.04.1992 auf den Seiten X, XI und XII verlautbart sind.

Die Delegierung der Grundumlagenbeschlußfassung an den Landesgremialausschuß durch die Landesgremialtagung erfolgte für

3/01b am 06.03.1991 -

verlautbart in der NÖ Wirtschaft Nr. 20 vom 21.06.1991 auf

Seite 17,

3/08 am 06.03.1991 -

verlautbart in der NÖ Wirtschaft Nr. 18 vom 07.06.1991 auf

Seite 27,

3/19 am 11.04.1991 -

verlautbart in der NÖ Wirtschaft Nr. 16 vom 17.05.1991 auf

Seite 26,

3/25 am 25.04.1991 -

verlautbart in der NÖ Wirtschaft Nr. 18 vom 07.06.1991 auf

Seite 27,

3/26 am 15.04.1991 -

verlautbart in der NÖ Wirtschaft Nr. 16 vom 17.05.1991 auf

Seite 26,

Das Präsidium der Handelskammer NÖ wurde mit Beschluß des Vorstandes vom 07.11.1990 gem. Par. 53a HKG zur Genehmigung der Beschlüsse der Fachgruppen über die Grundumlage delegiert. Diese Delegierung wurde in der Nr. 37 der NÖ Wirtschaft vom 07.12.1990 auf Seite 6 verlautbart."

Eingangs der Begründung dieses Bescheides wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Vorschreibung "im Besitz der im Anhang angeführten Berechtigungen" gewesen.

Im Verwaltungsakt erliegt im Anschluß an diesen Bescheid ein zahlreiche Seiten umfassender insgesamt 98 "Berechtigungen" der Beschwerdeführerin ausweisender Computerausdruck.

Über Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erging der Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 11. Mai 1993, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Der Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich vom 20.10.1992 wird hinsichtlich der festgestellten Zahlungsverpflichtung um S 4.800,-- auf S 174.150,-- reduziert und mit der Ergänzung bestätigt, daß sich der Spruch des Bescheides der Kammer Niederösterreich im Hinblick auf § 59 Abs. 1 AVG auch auf den von der Vollversammlung der Kammer Niederösterreich gefaßten Beschluß gemäß § 57 Abs. 4 HKG vom 28.11.1990 über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Kammer Niederösterreich am 19.4.1991, Nr. 14, gründet. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen. Die Anlage dieses Bescheides wird zum integrierenden Bestandteil dieses Spruches erklärt."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a. die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich habe mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 57g Abs. 1 HKG BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch die 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, festgestellt, die Berufungswerberin verfüge über die im erstinstanzlichen Bescheid genannten Berechtigungen an den dort näher bezeichneten Standorten. Auf Grund dieser Berechtigungen sei die Berufungswerberin Mitglied bei den im erstinstanzlichen Bescheid genannten Fachgruppen. Sie sei daher verpflichtet Grundumlagen in der Höhe von insgesamt S 178.950,-- zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch den angefochtenen Bescheid "insofern in ihren Rechten verletzt, als

-

kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde;

-

weder der erstinstanzliche Bescheid noch der angefochtene Bescheid dem Erfordernis des § 59 (1) AVG entspricht, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat;

-

ohne gesetzliche Grundlage und ohne Grundlage in den Grundumlagenbeschlüssen für jede Betriebsstätte eine Grundumlagepflicht festgestellt wird;

-

für die Gewerbeberechtigung gemäß § 103 (1) lit. b Z. 25 GewO 1973 eine Grundumlage entsprechend den Beschlüssen jener Fachgruppen, denen die Beschwerdeführerin "fachlich zugeordnet" wurde, festgestellt wird, dabei jedoch eine Zugehörigkeit zu Fachgruppen angenommen wird, ohne daß die belangte Behörde diesbezüglich irgendein Ermittlungsverfahren durchgeführt, die Beschwerdeführerin gehört und die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen im Spruch des Bescheides getroffen hätte;"

In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Judikatur u.a. vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides entspreche nicht den Anforderungen des § 59 Abs. 1 AVG, weil darin die für die Bemessung der Umlagepflicht maßgebenden Berechtigungen nicht im einzelnen dargestellt seien. Eine entsprechende Darstellung in der Begründung vermöge diesen Mangel nicht zu ersetzen. Die belangte Behörde habe "die Anlage dieses Bescheides" zu einem integrierenden Bestandteil des Spruches erklärt. Mit der Anlage sei offenbar ein zusammengeheftetes Zettelkonvolut gemeint, das dem angefochtenen Bescheid beigelegt, mit diesem jedoch in keiner Weise verbunden gewesen sei. Dem Erfordernis der eindeutigen Bestimmbarkeit werde damit zweifellos nicht entsprochen und es bleibe unklar, über welchen Sachverhalt mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen worden sei.

Zunächst ist in Erwiderung des Art. 6 MRK betreffenden Beschwerdevorbringens in Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0126, zu verweisen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/04/0248) ausgesprochen hat, sind ausgehend von den Bestimmungen des § 57g Abs. 1 HKG und des § 59 Abs. 1 AVG sämtliche für Art und Ausmaß der Umlagepflicht maßgebenden Umstände in den normativen Spruchinhalt eines Feststellungsbescheides nach § 57g Abs. 1 HKG aufzunehmen, was insbesondere für die hiefür maßgebenden "Berechtigungen" und die sich hieraus ergebende Zugehörigkeit zu bestimmten Gremien gilt. Im Bescheid enthaltene diesbezügliche Begründungsdarlegungen dürfen zur Ergänzung des normativen Abspruches eines Bescheides nicht herangezogen werden.

Im vorliegenden Fall enthält der erstbehördliche Bescheid in seinem Spruch keinen Hinweis auf die die Grundumlagepflicht der Beschwerdeführerin begründenden Berechtigungen im Sinne des § 57a Abs. 4 HKG. Der entsprechende Verweis in der Begründung dieses Bescheides vermag nach der soeben dargelegten Rechtslage an der dadurch begründeten Gesetzwidrigkeit des Spruches nichts zu ändern.

Durch die Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides erhob die belangte Behörde in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG den Spruch des erstbehördlichen Bescheides - mit im gegebenen Zusammenhang aber bedeutungslosen Maßgaben - zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die dem Spruch des erstbehördlichen Bescheides anhaftende Rechtswidrigkeit trifft daher im übernommenen Umfang auch auf den angefochtenen Bescheid zu.

Der Ausspruch im Spruch des angefochtenen Bescheides, es werde "die Anlage dieses Bescheides ... zum integrierenden Bestandteil dieses Spruches erklärt", vermag daran nichts zu ändern, weil es einerseits an jeglicher sprachlicher Verknüpfung des Inhaltes dieser Anlage mit dem Abspruch über die Grundumlagepflicht der Beschwerdeführerin fehlt, und andererseits mangels haltbarer mechanischer Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder entsprechender erforderlicher Bestimmbarkeitskriterien eine eindeutige Zuordnung eines entsprechenden Schriftstückes nicht möglich ist.

Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgebung der Beschwerde schon aus den dargestellten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG im vollen Umfang aufzuheben, ohne daß sich das Erfordernis der Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens ergab.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040118.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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