RS Vwgh 2023/5/10 Ra 2022/01/0314

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Veröffentlicht am 10.05.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §68 Abs1
StbG 1965 §34
StbG 1965 §34 Abs3
StbG 1985 §34
StbG 1985 §34 Abs3
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwRallg

Rechtssatz

Zum Zeitpunkt der Entstehung des § 34 StbG war die Landesregierung (in erster und einziger Instanz) zur Entziehung der Staatsbürgerschaft zuständig; aus der Terminologie des § 34 Abs. 3 erster Satz StbG (arg. "schriftlich zu verfügen") sowie vor dem Hintergrund der Materialien zum StbG 1965 (ErläutRV 497 BlgNR 10. GP 33; "Die Entziehung ... ist mit Bescheid zu verfügen.") ergibt sich, dass der Gesetzgeber die "Entziehung" durch Erlassung eines schriftlichen Bescheides angeordnet und der Landesregierung hiefür im zweiten Satz eine maximale Frist von sechs Jahren ab Verleihung der Staatsbürgerschaft eingeräumt hat; mit Erlassung erwuchs der Bescheid in Rechtskraft und wurde die Entziehung der Staatsbürgerschaft - ausgenommen den Fall, dass einer dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde vom VwGH oder VfGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - rechtswirksam. Diese Regelung wurde in das StbG übernommen. Durch die Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 am 1. Jänner 2014) hat sich die Rechtslage in Bezug auf eine gemäß § 34 StbG verfügte Entziehung der Staatsbürgerschaft insofern geändert, als der Entziehungsbescheid mit Beschwerde beim örtlich zuständigen VwG bekämpfbar ist und sohin mit der Erlassung des Bescheides in diesem Fall weder die Rechtskraft noch die Rechtswirksamkeit der Entziehung einhergeht.Zum Zeitpunkt der Entstehung des Paragraph 34, StbG war die Landesregierung (in erster und einziger Instanz) zur Entziehung der Staatsbürgerschaft zuständig; aus der Terminologie des Paragraph 34, Absatz 3, erster Satz StbG (arg. "schriftlich zu verfügen") sowie vor dem Hintergrund der Materialien zum StbG 1965 (ErläutRV 497 BlgNR 10. Gesetzgebungsperiode 33; "Die Entziehung ... ist mit Bescheid zu verfügen.") ergibt sich, dass der Gesetzgeber die "Entziehung" durch Erlassung eines schriftlichen Bescheides angeordnet und der Landesregierung hiefür im zweiten Satz eine maximale Frist von sechs Jahren ab Verleihung der Staatsbürgerschaft eingeräumt hat; mit Erlassung erwuchs der Bescheid in Rechtskraft und wurde die Entziehung der Staatsbürgerschaft - ausgenommen den Fall, dass einer dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde vom VwGH oder VfGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - rechtswirksam. Diese Regelung wurde in das StbG übernommen. Durch die Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 am 1. Jänner 2014) hat sich die Rechtslage in Bezug auf eine gemäß Paragraph 34, StbG verfügte Entziehung der Staatsbürgerschaft insofern geändert, als der Entziehungsbescheid mit Beschwerde beim örtlich zuständigen VwG bekämpfbar ist und sohin mit der Erlassung des Bescheides in diesem Fall weder die Rechtskraft noch die Rechtswirksamkeit der Entziehung einhergeht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010314.L03

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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