Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Nach der für Verlängerungsanträge maßgeblichen Regelung des § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG 2005 ("bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig") wird dem Antragsteller dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er (zuvor) innehatte, bzw. wird ein erlangtes Niederlassungsrecht perpetuiert (vgl. VwGH 18.6.2021, Ro 2021/22/0003; VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0139). Der Gedanke der Perpetuierung eines aufenthaltsrechtlichen Status kann aufgrund der Vergleichbarkeit - auch wenn kein Erstantrag, sondern ein Verlängerungsantrag vorliegt - übertragen werden.Nach der für Verlängerungsanträge maßgeblichen Regelung des Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG 2005 ("bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig") wird dem Antragsteller dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er (zuvor) innehatte, bzw. wird ein erlangtes Niederlassungsrecht perpetuiert vergleiche VwGH 18.6.2021, Ro 2021/22/0003; VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0139). Der Gedanke der Perpetuierung eines aufenthaltsrechtlichen Status kann aufgrund der Vergleichbarkeit - auch wenn kein Erstantrag, sondern ein Verlängerungsantrag vorliegt - übertragen werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022220002.J06Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024