RS Vwgh 2023/5/11 Ra 2022/22/0149

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Veröffentlicht am 11.05.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/07 Grenzüberwachung

Norm

AVG §38
AVG §56
FrÄG 2015
FrÄG 2017
MRK Art8
NAG 2005 §54
NAG 2005 §54 Abs7
NAG 2005 §55 Abs3
NAG 2005 §55 Abs3 idF 2015/I/070
NAG 2005 §55 Abs3 idF 2017/I/145
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Rechtssatz

Bei § 55 Abs. 3 NAG 2005 handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung, die gemäß § 17 VwGVG 2014 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß zur Anwendung gelangt. Sie ist daher ungeachtet dessen, dass in § 55 Abs. 3 NAG 2005 lediglich von der "Behörde" die Rede ist, auch vom VwG anzuwenden (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024; VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0300). Aufgrund der Vorgaben des § 55 Abs. 3 NAG 2005 war folglich dem VwG in einer Konstellation in der die Fremde die neuerliche Ausstellung einer Aufenthaltskarte auf ein von ihren Kindern abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich stützte, eine Abweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 54 legcit. versagt (vgl. VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0063; Gesetzesmaterialien zu § 55 Abs. 3 NAG 2005 idF des FrÄG 2015 [RV 582 BlgNR 25. GP 30 und zum FrÄG 2017 IA 2285/A 25. GP 41]). Wenn das VwG die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte vorliegend als nicht gegeben erachtete, wären diese Voraussetzungen - ein Fall des § 54 Abs. 7 legcit. liegt hier nicht vor - vom gemäß § 55 Abs. 3 NAG 2005 hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung zu befassenden BFA als Vorfrage im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung zu prüfen gewesen (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0143). Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass das BFA bereits zuvor aus einem anderen (nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag der Fremde stehenden) Grund nach § 55 Abs. 3 legcit. befasst worden sein sollte. Richtigerweise hätte das VwG daher, auch wenn seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für die neuerliche Ausstellung einer Aufenthaltskarte nicht gegeben waren, den gegenständlichen Antrag der Fremden nicht abweisen dürfen. Vielmehr wären nach Einräumen von Parteiengehör die in § 55 Abs. 3 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrensschritte zu setzen gewesen. Eine Berücksichtigung des von der Fremden auch geltend gemachten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSv. Art. 8 MRK wäre jedenfalls auch im Rahmen des anschließend vor dem BFA zu führenden Verfahrens gewährleistet gewesen.Bei Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung, die gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß zur Anwendung gelangt. Sie ist daher ungeachtet dessen, dass in Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 lediglich von der "Behörde" die Rede ist, auch vom VwG anzuwenden vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024; VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0300). Aufgrund der Vorgaben des Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 war folglich dem VwG in einer Konstellation in der die Fremde die neuerliche Ausstellung einer Aufenthaltskarte auf ein von ihren Kindern abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich stützte, eine Abweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 54, legcit. versagt vergleiche VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0063; Gesetzesmaterialien zu Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 in der Fassung des FrÄG 2015 [RV 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 30 und zum FrÄG 2017 IA 2285/A 25. Gesetzgebungsperiode 41]). Wenn das VwG die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte vorliegend als nicht gegeben erachtete, wären diese Voraussetzungen - ein Fall des Paragraph 54, Absatz 7, legcit. liegt hier nicht vor - vom gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung zu befassenden BFA als Vorfrage im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung zu prüfen gewesen vergleiche VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0143). Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass das BFA bereits zuvor aus einem anderen (nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag der Fremde stehenden) Grund nach Paragraph 55, Absatz 3, legcit. befasst worden sein sollte. Richtigerweise hätte das VwG daher, auch wenn seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für die neuerliche Ausstellung einer Aufenthaltskarte nicht gegeben waren, den gegenständlichen Antrag der Fremden nicht abweisen dürfen. Vielmehr wären nach Einräumen von Parteiengehör die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 vorgesehenen Verfahrensschritte zu setzen gewesen. Eine Berücksichtigung des von der Fremden auch geltend gemachten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSv. Artikel 8, MRK wäre jedenfalls auch im Rahmen des anschließend vor dem BFA zu führenden Verfahrens gewährleistet gewesen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220149.L01

Im RIS seit

04.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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