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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §24 Abs1 idF 2017/I/066Rechtssatz
Der Umstand, dass das aus dem Ausland importierte Kapital bereits zuvor vorübergehend im Inland anderweitig (unter Umständen teils als Gesellschafterdarlehen sowie teils in Form der Einzahlung von Stammkapital) investiert worden war, schließt in der Kostellation, dass die betreffenden Geldmittel nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem nunmehrigen Zuzug des Fremden, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt anlässlich seiner vorangegangenen Einreise (mit dem bereits damals gegebenen, aber vorerst erfolglosen Bestreben, einen Titel nach § 41 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 zu erlangen) nach Österreich transferiert worden und hier zwischenzeitig in ein inländisches Unternehmen investiert worden waren, nicht zwingend aus, dass die Geldmittel - stets unter der Voraussetzung, dass sie tatsächlich ursprünglich aus dem Ausland ins Inland transferiert worden waren - als aus vom Ausland nach Österreich importiertes Kapital im Sinn von § 24 Abs. 1 AuslBG zu qualifizieren sind.Der Umstand, dass das aus dem Ausland importierte Kapital bereits zuvor vorübergehend im Inland anderweitig (unter Umständen teils als Gesellschafterdarlehen sowie teils in Form der Einzahlung von Stammkapital) investiert worden war, schließt in der Kostellation, dass die betreffenden Geldmittel nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem nunmehrigen Zuzug des Fremden, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt anlässlich seiner vorangegangenen Einreise (mit dem bereits damals gegebenen, aber vorerst erfolglosen Bestreben, einen Titel nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 zu erlangen) nach Österreich transferiert worden und hier zwischenzeitig in ein inländisches Unternehmen investiert worden waren, nicht zwingend aus, dass die Geldmittel - stets unter der Voraussetzung, dass sie tatsächlich ursprünglich aus dem Ausland ins Inland transferiert worden waren - als aus vom Ausland nach Österreich importiertes Kapital im Sinn von Paragraph 24, Absatz eins, AuslBG zu qualifizieren sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220132.L04Im RIS seit
27.06.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023