RS Vwgh 2023/5/11 Ra 2022/22/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2023
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §24 Abs1 idF 2017/I/066
NAG 2005 §41 Abs2 Z4 idF 2020/I/145
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AuslBG § 24 heute
  2. AuslBG § 24 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 24 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 24 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Umstand, dass das aus dem Ausland importierte Kapital bereits zuvor vorübergehend im Inland anderweitig (unter Umständen teils als Gesellschafterdarlehen sowie teils in Form der Einzahlung von Stammkapital) investiert worden war, schließt in der Kostellation, dass die betreffenden Geldmittel nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem nunmehrigen Zuzug des Fremden, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt anlässlich seiner vorangegangenen Einreise (mit dem bereits damals gegebenen, aber vorerst erfolglosen Bestreben, einen Titel nach § 41 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 zu erlangen) nach Österreich transferiert worden und hier zwischenzeitig in ein inländisches Unternehmen investiert worden waren, nicht zwingend aus, dass die Geldmittel - stets unter der Voraussetzung, dass sie tatsächlich ursprünglich aus dem Ausland ins Inland transferiert worden waren - als aus vom Ausland nach Österreich importiertes Kapital im Sinn von § 24 Abs. 1 AuslBG zu qualifizieren sind.Der Umstand, dass das aus dem Ausland importierte Kapital bereits zuvor vorübergehend im Inland anderweitig (unter Umständen teils als Gesellschafterdarlehen sowie teils in Form der Einzahlung von Stammkapital) investiert worden war, schließt in der Kostellation, dass die betreffenden Geldmittel nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem nunmehrigen Zuzug des Fremden, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt anlässlich seiner vorangegangenen Einreise (mit dem bereits damals gegebenen, aber vorerst erfolglosen Bestreben, einen Titel nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 zu erlangen) nach Österreich transferiert worden und hier zwischenzeitig in ein inländisches Unternehmen investiert worden waren, nicht zwingend aus, dass die Geldmittel - stets unter der Voraussetzung, dass sie tatsächlich ursprünglich aus dem Ausland ins Inland transferiert worden waren - als aus vom Ausland nach Österreich importiertes Kapital im Sinn von Paragraph 24, Absatz eins, AuslBG zu qualifizieren sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220132.L04

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten