RS Vwgh 2023/5/11 Ra 2022/22/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2023
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §24 Abs1 idF 2017/I/066
NAG 2005 §41 Abs2 Z4 idF 2020/I/145
NAG 2005 §41 Abs4 idF 2020/I/145
  1. AuslBG § 24 heute
  2. AuslBG § 24 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 24 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 24 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988

Rechtssatz

Investitionen, die in ein Unternehmen erfolgen, sind für sich noch nicht ausreichend, um einen Transfer von Investitionskapital im Sinn § 24 Abs. 1 AuslBG darstellen zu können. Für die Bejahung eines derartigen Kapitaltransfers ist es erforderlich, dass es sich bei dem in Rede stehenden Kapital um vom Antragsteller vom Ausland aus nach Österreich transferierte Gelder handelt oder (wenn ein Darlehen in Rede steht) dass das aus einem Darlehen resultierende Rückzahlungsaufkommen aus vom Ausland nach Österreich transferierten Geldern stammt (vgl. VwGH 13.10.2011, 2008/22/0901).Investitionen, die in ein Unternehmen erfolgen, sind für sich noch nicht ausreichend, um einen Transfer von Investitionskapital im Sinn Paragraph 24, Absatz eins, AuslBG darstellen zu können. Für die Bejahung eines derartigen Kapitaltransfers ist es erforderlich, dass es sich bei dem in Rede stehenden Kapital um vom Antragsteller vom Ausland aus nach Österreich transferierte Gelder handelt oder (wenn ein Darlehen in Rede steht) dass das aus einem Darlehen resultierende Rückzahlungsaufkommen aus vom Ausland nach Österreich transferierten Geldern stammt vergleiche VwGH 13.10.2011, 2008/22/0901).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220132.L02

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten