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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §24 Abs1 idF 2017/I/066Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob eine (beabsichtigte) selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, ist gemäß § 24 Abs. 1 AuslBG der gesamtwirtschaftliche Nutzen (oder zumindest eine Bedeutung für eine Region) maßgeblich. Ob ein derartiger Nutzen (oder zumindest eine Bedeutung für eine Region) vorliegt, hängt insbesondere davon ab, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt demnach darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen (oder zumindest eine Bedeutung für eine Region) bzw. ein zusätzlicher wirtschaftlicher Impuls muss auch materiell in Erscheinung treten, was insbesondere in Gestalt eines Transfers von Investitionskapital aus dem Ausland nach Österreich und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu geschehen hat (vgl. VwGH 7.1.2020, Ra 2017/22/0215; VwGH 28.8.2008, 2008/22/0030).Für die Beurteilung, ob eine (beabsichtigte) selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AuslBG der gesamtwirtschaftliche Nutzen (oder zumindest eine Bedeutung für eine Region) maßgeblich. Ob ein derartiger Nutzen (oder zumindest eine Bedeutung für eine Region) vorliegt, hängt insbesondere davon ab, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt demnach darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen (oder zumindest eine Bedeutung für eine Region) bzw. ein zusätzlicher wirtschaftlicher Impuls muss auch materiell in Erscheinung treten, was insbesondere in Gestalt eines Transfers von Investitionskapital aus dem Ausland nach Österreich und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu geschehen hat vergleiche VwGH 7.1.2020, Ra 2017/22/0215; VwGH 28.8.2008, 2008/22/0030).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220132.L01Im RIS seit
27.06.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023