RS Vwgh 2023/5/11 Ra 2022/22/0132

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Veröffentlicht am 11.05.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §24 Abs1 idF 2017/I/066
NAG 2005 §41 Abs2 Z4 idF 2020/I/145
NAG 2005 §41 Abs4 idF 2020/I/145
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AuslBG § 24 heute
  2. AuslBG § 24 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 24 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 24 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob eine (beabsichtigte) selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, ist gemäß § 24 Abs. 1 AuslBG der gesamtwirtschaftliche Nutzen (oder zumindest eine Bedeutung für eine Region) maßgeblich. Ob ein derartiger Nutzen (oder zumindest eine Bedeutung für eine Region) vorliegt, hängt insbesondere davon ab, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt demnach darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen (oder zumindest eine Bedeutung für eine Region) bzw. ein zusätzlicher wirtschaftlicher Impuls muss auch materiell in Erscheinung treten, was insbesondere in Gestalt eines Transfers von Investitionskapital aus dem Ausland nach Österreich und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu geschehen hat (vgl. VwGH 7.1.2020, Ra 2017/22/0215; VwGH 28.8.2008, 2008/22/0030).Für die Beurteilung, ob eine (beabsichtigte) selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AuslBG der gesamtwirtschaftliche Nutzen (oder zumindest eine Bedeutung für eine Region) maßgeblich. Ob ein derartiger Nutzen (oder zumindest eine Bedeutung für eine Region) vorliegt, hängt insbesondere davon ab, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt demnach darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen (oder zumindest eine Bedeutung für eine Region) bzw. ein zusätzlicher wirtschaftlicher Impuls muss auch materiell in Erscheinung treten, was insbesondere in Gestalt eines Transfers von Investitionskapital aus dem Ausland nach Österreich und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu geschehen hat vergleiche VwGH 7.1.2020, Ra 2017/22/0215; VwGH 28.8.2008, 2008/22/0030).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220132.L01

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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